Einbürgerung & Wehrpflicht sowie Doppelbesteuerungsabkommen
Einbürgerung
Die Einbürgerung wird im Kanton Basel-Stadt entweder von den Bürgergmeinde Basel, Riehen oder Bettingen vorgenommen.
Wehrpflicht
In der Schweiz gilt die allgemeine Wehrpflicht für alle männlichen Staatsbürger. Weibliche Personen können freiwillig Wehrdienst leisten. Es gilt zu unterscheiden zwischen Militär- oder Zivildienst sowie Zivilschutz.
Massgebend für die entsprechende Einteilung ist das Alter in welchem Sie die Schweizer Staatsbürgerschaft erwerben.
Wenn Sie ...
… vor Ihrem 17. Altersjahr eingebürgert werden, haben Sie die gleichen Möglichkeiten, wie wenn Sie seit der Geburt Schweizer sind. Sie werden im 18. Altersjahr zu einem Orientierungstag aufgeboten. Alles Weitere wird Ihnen an dieser Veranstaltung erklärt resp. Sie erhalten die entsprechen Informationen. Mit diesem Link können Sie sich bereits jetzt informieren.
... zwischen Ihrem 18. und 24. Altersjahr eingebürgert werden, werden Sie direkt zu einer zweitägigen Rekrutierung aufgeboten. Mit diesem Link erhalten Sie weitere Informationen diesbezüglich.
… zwischen Ihrem 25. und 30. Altersjahr eingebürgert werden, werden Sie direkt zu einer eintägigen Rekrutierung aufgeboten. Dieser Tag dient dazu da um Abzuklären, ob Sie für den Zivilschutz diensttauglich sind.
… zwischen Ihrem 31. und 37. Altersjahr eingebürgert werden, haben Sie keine Möglichkeit mehr Ihre Wehrpflicht gegenüber der Schweiz zu erfüllen und werden deshalb ersatzpflichtig und leisten eine Abgabe in Geld. Mit diesem Link können Sie sich jetzt schon informieren.
Doppelbesteuerungsabkommen
Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat mit verschiedenen Staaten ein Doppelbesteuer-ungsabkommen. In diesem Abkommen werden die gegenseitigen Leistungen im Bereich Militär und/oder Zivildienst angerechnet.
Es sind dies:
Vereinigte Staaten von Amerika
Welche Leistungen zu erfüllen sind, damit die entsprechende Wehrpflicht absolviert ist, ist in den aufgeführten Ländern unterschiedlich. Genauere Auskünfte kann Ihnen die Botschaft oder das Konsulat in der Schweiz geben.
Mit allen anderen Ländern unterhält die Schweizer Eidgenossenschaft kein Doppelbesteuerungsabkommen. Sollten Sie vor Ihrer Einbürgerung Dienst geleistet haben, werden Sie den «nicht eingeteilten Doppelbürgern» zugewiesen und werden während maximal 11 Jahren ersatzpflichtig. Dies gilt allerdings nur bis zu Ihrem 37. Altersjahr.
Sollten Sie noch spezielle Fragen haben, zögern Sie nicht uns per E-Mail zu fragen