Schiesswesen

Schiesspflicht

1. Informationen Schiesswesen

2. Schiesspflicht und Schiessdaten für das obligatorische Programm

Hinweise zur Schiesspflicht

  • Schiesspflichtige Subalternoffiziere, Unteroffiziere und Angehörige der Mannschaft erfüllen bis zum Ende des Jahres vor der Entlassung aus der Militärdienstpflicht, längstens jedoch bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 35. Altersjahr vollenden, jährlich die obligatorische Schiessübung.
  • Die Schiesspflicht ist jeweils bis spätestens zum 31. August in einem anerkannten Schiessverein zu erfüllen und zu bestehen.
  • Das obligatorische Bundesprogramm kann in den Schützenvereinen kostenlos geschossen werden. Es ist nicht möglich, dieses Schiessprogramm im Militärdienst zu absolvieren.

Kursdaten Nachschiesskurs 2024  (werden im September 2024 bekanntgeben; aufgeteilt nach Kantonen)

Abfrage Schiessdaten

Übernahme des Sturmgewehrs ins Eigentum bei Entlassung aus der Militärdienstpflicht:

Armeeangehörige erhalten bei der Entlassung aus der Militärdienstpflicht das Sturmgewehr zu Eigentum, wenn sie in den letzten drei Jahren zweimal das Obligatorische Bundesprogramm UND zweimal das Feldschiessen absolviert haben. Zusätzlich muss für die Überlassung der Waffe zu Eigentum ein gültiger Waffenerwerbsschein vorgewiesen werden.

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