Mehr Spielraum zur Bekämpfung Häuslicher Gewalt durch Teilrevision des Polizeigesetzes

Der Regierungsrat will der Kantonspolizei Basel-Stadt zur Bekämpfung von Häuslicher Gewalt einen grösseren Handlungsspielraum einräumen. Dazu beantragt er dem Grossen Rat eine Teilrevision des Gesetzes betreffen die Kantonspolizei. Sie fasst den Begriff der Häuslichen Gewalt breiter, und die Kantonspolizei kann die unterschiedlichen Schutzmassnahmen differenzierter aussprechen. Die Teilrevision bezweckt sodann, die als Pilotprojekt erfolgreich verlaufene «Erweiterte Gefährderansprache» gesetzlich zu verankern.

Im Jahr 2016 hatte das Justiz- und Sicherheitsdepartement die «Erweiterte Gefährderansprache» als Pilotprojekt mit einer befristeten Verordnung lanciert und nach einer Zwischenbilanz bis Ende 2018 verlängert. Dabei geht es darum, eine gewaltausübende Person auch in Fällen, in denen keine Wegweisung verfügt worden ist, gezielt beraten zu können. Ziel der «Erweiterten Gefährderansprache» ist es, möglichst viele Personen nach einer Polizeiintervention wegen Häuslicher Gewalt persönlich anzusprechen. Die Teilrevision des Polizeigesetzes schafft dafür nun eine unbefristete gesetzliche Grundlage. Im Vergleich mit der bisherigen Regelung im Polizeigesetz konnten mit dem Pilotprojekt dreimal mehr Personen, die Gewalt in einer Paarbeziehung anwenden, telefonisch erreicht und fast viermal mehr Personen persönlich beraten werden.

Neu wird der Begriff der Häuslichen Gewalt ausführlicher als im heutigen Polizeigesetz definiert. Gefährdete und gefährdende Personen müssen in einer familiären oder partnerschaftlichen Beziehung stehen – unabhängig vom Zivilstand oder davon, ob es sich um Paargewalt oder Gewalt zwischen Eltern respektive deren Partnerinnen oder Partnern und Kindern handelt. Entgegen der geltenden Bestimmung grenzt sich neu die Häusliche Gewalt nicht auf Vorfälle zwischen mündigen gefährdeten oder gefährdenden Personen ein. Der weitergefasste Begriff spiegelt die Wirklichkeit besser: Häusliche Gewalt betrifft nicht nur Erwachsene, sondern auch Kinder und Jugendliche, und sie kann ebenso in jugendlichen Paarbeziehungen vorkommen.

Durch das revidierte Polizeigesetz erhält die Kantonspolizei neu die Möglichkeit, einzelne Schutzmassnahmen – Wegweisungen, Rayon- oder Kontaktverbote – unabhängig voneinander und für verschiedene Betroffene zu verfügen. Die Schutzmassnahmen können kumulativ angeordnet werden und sollen es den gefährdeten Personen ermöglichen, in der vertrauten Umgebung zu verleiben. Zusätzlich zielen sie auf eine Beruhigung der Gewaltsituation. Sind Minderjährige bei Häuslicher Gewalt involviert, macht die Kantonspolizei grundsätzlich eine Meldung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und den Kinder- und Jugenddienst. Im Zuge der Revisionsarbeiten wurden ferner weitere Präzisierungen vorgenommen.

Die gesetzlichen Änderungen haben Auswirkungen auf die Praxis der Kantonspolizei im Kontext von Häuslicher Gewalt. Vor Inkraftsetzung der neuen Bestimmungen sind Anpassungen der internen Prozesse und eine Schulung des Korps erforderlich. Dies wird kostenneutral umgesetzt, ebenso die durch den Dienst Prävention der Kantonspolizei neu zu entwickelnde Gefährderansprache für Minderjährige. Ansteigen dürften durch die angepasste polizeiliche Praxis ferner die Fallzahlen bei der Gefährderansprache und der Opferansprache. Gerechnet wird mit einer Verdoppelung der Schutzmassnahmen, was zu Mehrkosten von rund 175ʹ000 Franken führen würde.

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