Ersatzpflicht ab Ersatzjahr 2018

Grundlagen

Merkblatt-Ersatzpflicht-ab-Ej.-2018.pdf

Nach Artikel 59 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben Schweizer, welche keinen Militär- oder zivilen Ersatzdienst leisten, eine Ersatzabgabe zu entrichten.

Die gesetzlichen Grundlagen finden Sie im Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe WPEG und in der Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe WPEV.

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Ersatzpflicht

Wer muss die Ersatzabgabe entrichten?

Ersatzpflichtig sind die Wehrpflichtigen mit Wohnsitz im In- oder Ausland, die im Ersatzjahr, das dem Kalenderjahr entspricht:

a. während mehr als sechs Monaten weder in einer Formation der Armee eingeteilt noch der Zivildienstpflicht unterstellt sind;
c. als Dienstpflichtige ihren Militär- oder Zivildienst nicht leisten.

Wehrpflichtersatz bei Verschiebung der Rekrutenschule

Die RS-Verschiebung führt erst zwingend zu einer Ersatzabgabe ab dem 25. Altersjahr.

Wann beginnt die Ersatzpflicht und wie lange muss ich die Wehrpflichtersatzabgabe entrichten?

Die Ersatzpflicht beginnt frühestens am Anfang des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 19. Altersjahr vollendet. Sie dauert längstens bis zum Ende des Jahres, in dem er das 37. Altersjahr vollendet.

Für Militärdienstuntaugliche und Schutzdienstuntaugliche
Beginn: Im Jahr, das auf die Rekrutierung folgt, spätestens aber im 25. Altersjahr
Ende: Nach 11 Jahren

Für Militärdienstuntaugliche aber Schutzdiensttaugliche
Beginn: Im Jahr nach dem Bestehen der Grundausbildung des Schutzdienstes, spätestens aber im 25. Altersjahr
Ende: Nach 11 Jahren

Militärdienstpflichtige, die ihren Militärdienst nicht leisten
Beginn: Im Jahr, nach dem Bestehen der Rekrutenschule, spätestens aber im 25. Altersjahr
Ende: Nach Erfüllung der Gesamtdienstleistungspflicht oder am Ende der Militärdienstpflicht

Zivildienstpflichtige, die ihren Zivildienst nicht leisten
Beginn: Im Jahr, nachdem der Zulassungsentscheid zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist, spätestens aber im 25. Altersjahr
Ende: Nach Erfüllung der Gesamtdienstleistungspflicht oder am Ende der Zivildienstpflicht

Wie hoch ist das Abgabemass und welches Einkommen wird herangezogen?

Die Ersatzabgabe beträgt 3 % des taxpflichtigen Einkommens, mindestens aber CHF 400.00. Für ledige Ersatzpflichtige entspricht das taxpflichtige Einkommen grundsätzlich dem steuerbaren Einkommen nach Recht der direkten Bundessteuer, wobei zusätzlich auch Auslandeinkünfte der Abgabe unterliegen.

Besteht eine Ersatzpflicht bei nicht vollständiger Dienstleistung?

  • Militärdienst
    Kann ein Militärdienst nicht vollständig geleistet werden, besteht die Ersatzpflicht. Wer mehr als die Hälfte des Militärdienstes geleistet hat, schuldet die halbe Ersatzabgabe.
  • Zivildienst
    Ein Zivildienst gilt als nicht geleistet, wenn ab dem Jahr nach der Zulassung zum Zivildienst nicht jährlich ein Einsatz von mindestens 26 anrechenbaren Diensttagen geleistet wird. Wer weniger als 26, mindestens aber 14 anrechenbare Diensttage geleistet hat, schuldet die halbe Ersatzabgabe.

Ich wurde an der Rekrutierung Untauglich erklärt, möchte aber unbedingt Dienst leisten. Was kann ich tun?

Militärdienst- und zivilschutzuntaugliche Personen, die lieber eine persönliche Dienstleistung absolvieren und dies schriftlich bestätigen wird ab dem 1. Juli 2011 eine persönliche Dienstleistung ermöglicht werden. Diese müssen sich jedoch aktiv für einen solchen Dienst einsetzen (Beschwerde gegen den Untauglichkeitsentscheid führen). Es gibt keinen Anspruch auf Leistung eines solchen Dienstes (z. B. medizinische Gründe).

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Erwerbsersatz

Fragen zum Erwerbsersatz (EO)

Für die Beantwortung von Fragen bezüglich Erwerbsersatz ist das Bundesamt für Sozialversicherung zuständig.