Ersatzpflicht bis und mit Ersatzjahr 2017

Grundlagen

Nach Artikel 59 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben Schweizer, welche keinen Militär- oder zivilen Ersatzdienst leisten, eine Ersatzabgabe zu entrichten.

Die gesetzlichen Grundlagen finden Sie im Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe WPEG und in der Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe WPEV.

Wer bezahlt Wehrpflichtersatz

Die Ersatzpflicht besteht analog der Militärdienstpflicht vom 20. bis und mit erfülltem 30. Altersjahr.

Ersatzpflichtig ist, wer

  • während mehr als sechs Monaten nicht in einer Formation der Armee eingeteilt ist und nicht der Zivildienstpflicht untersteht.
  • als Dienstpflichtiger keinen Militär- oder zivilen Ersatzdienst leistet (Dienstverschieber). Für Dienstverschieber (Militärdienst, Zivildienst), welche ihre Ausbildungsdienstpflicht bis zum vollendeten 30. Altersjahr nicht vollständig erfüllt haben, kann die Dienstpflicht und Ersatzpflicht bis zum vollendenten 34. Altersjahr dauern

Wehrpflichtersatz bei Verschiebung der Rekrutenschule

Die Militärdienst- und Ersatzpflicht beginnt grundsätzlich im 20. Altersjahr.

Wird die Rekrutenschule nicht im 20. Altersjahr geleistet, besteht die Ersatzpflicht bis zur Leistung der Rekrutenschule.

Dies gilt auch für Verschiebungen aus beruflichen Gründen (Lehre, Studium usw.).Beispiel: Bei Absolvierung der Rekrutenschule im 21. Altersjahr besteht die Ersatzpflicht für das 20. Altersjahr.

Nach Erfüllung der Gesamtdienstleistungspflicht, entsteht Anspruch auf Rückerstattung aller bezahlten Ersatzabgaben (siehe auch: Rückerstattung)

nach oben

Ersatzpflicht

Wer muss die Ersatzabgabe entrichten?

  • Ersatzpflichtig ist der Schweizer Bürger, welcher
    • a) nicht in einer Formation der Armee eingeteilt ist oder dem Zivildienst untersteht (z. B. RS-Verschieber aus persönlichen Gründen, Dienstuntaugliche) oder
    • b) seinen Militär- oder Zivildienst aus persönlichen Gründen nicht oder nicht vollständig leistet

Wie lange muss ich die Wehrpflichtersatzabgabe entrichten?

Die Ersatzpflichtdauer richtet sich nach der Dauer der Militärdienstpflicht. Diese beginnt am Anfang des Jahres, in dem der Pflichtige das 20. Altersjahr vollendet und dauert für Dienstuntaugliche oder Nichteingeteilte bis zum Ende des Jahres, in dem der Pflichtige das 30. Altersjahr vollendet. Für Militär- oder Zivildienstverschieber dauert sie längstens bis zum Ende des Jahres, in dem das 34. Altersjahr vollendet wird.

Wie hoch ist das Abgabemass und welches Einkommen wird herangezogen?

Die Ersatzabgabe beträgt 3 % des taxpflichtigen Einkommens, mindestens aber CHF 400.00. Für ledige Ersatzpflichtige entspricht das taxpflichtige Einkommen grundsätzlich dem steuerbaren Einkommen nach Recht der direkten Bundessteuer, wobei zusätzlich auch Auslandeinkünfte der Abgabe unterliegen.

Besteht eine Ersatzpflicht bei nicht vollständiger Dienstleistung?

  • Militärdienst
    Kann ein Militärdienst nicht vollständig geleistet werden, besteht die Ersatzpflicht. Wer mehr als die Hälfte des Militärdienstes geleistet hat, schuldet die halbe Ersatzabgabe.
  • Zivildienst
    Ein Zivildienst gilt als nicht geleistet, wenn ab dem Jahr nach der Zulassung zum Zivildienst nicht jährlich ein Einsatz von mindestens 26 anrechenbaren Diensttagen geleistet wird. Wer weniger als 26, mindestens aber 14 anrechenbare Diensttage geleistet hat, schuldet die halbe Ersatzabgabe.

Ich wurde an der Rekrutierung Untauglich erklärt, möchte aber unbedingt Dienst leisten. Was kann ich tun?

Militärdienst- und zivilschutzuntaugliche Personen, die lieber eine persönliche Dienstleistung absolvieren und dies schriftlich bestätigen wird ab dem 1. Juli 2011 eine persönliche Dienstleistung ermöglicht werden. Diese müssen sich jedoch aktiv für einen solchen Dienst einsetzen (Beschwerde gegen den Untauglichkeitsentscheid führen). Es gibt keinen Anspruch auf Leistung eines solchen Dienstes (z. B. medizinische Gründe).

nach oben

Erwerbsersatz

Fragen zum Erwerbsersatz (EO)

Für die Beantwortung von Fragen bezüglich Erwerbsersatz ist das Bundesamt für Sozialversicherung zuständig.